8.2/56, S. 21), spricht im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstruktur zudem für dessen Anpassungsfähigkeit. In der ihm im Verhältnis zu seiner bisherigen beruflichen Laufbahn noch bleibenden, relativ kurzen Dauer bis zur voraussichtlichen Pensionierung kann vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest im Hinblick auf eine Hilfstätigkeit über ausreichend Ressourcen für eine Anpassung an neue Arbeitsbedingungen besitzt.