8.2/56, S. 7). Dieser Ausbildungsweg reicht jedenfalls für die Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten aus, erfordern solche erfahrungsgemäss doch weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2). Dass der Beschwerdeführer sowohl Deutsch spricht wie auch über fundierte Spanischkenntnisse verfügt (act. 8.2/21, S. 3), dürfte ihm bei der Stellensuche zusätzlich helfen.