Zum aktuellen Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer zwar bereits seit knapp 4 Jahren (d.h. seit 2015) arbeitslos. Gemäss den Anforderungen des RAD-Gutachtens an die Arbeitsbedingungen des Versicherten sind jedoch auch einfache, angepasste Tätigkeiten bei leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung - wozu auch Hilfstätigkeiten zu zählen sind - weiterhin und in vollschichtigem Pensum zumutbar. Der Beschwerdeführer hat eine zehnjährige Schulausbildung sowie eine Ausbildung als Spengler absolviert (act. 8.2/56, S. 7).