2.4.6. Die obigen Anforderungen sind aufgrund der körperlichen Belastung in der angestammten Tätigkeit als Spengler nicht mehr erfüllbar, weshalb auch der RAD-Bericht vom 20. September 2018 von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich ausging (vgl. act. 8.2/115, S. 2). Zum aktuellen Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer zwar bereits seit knapp 4 Jahren (d.h. seit 2015) arbeitslos.