Zum besagten Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 58 Jahre alt (act. 8.2/56, S. 24). Von da an hatte der Beschwerdeführer immerhin noch 6 Jahre und rund 7 Monate Zeit, sich wieder ins Erwerbsleben zu integrieren, was für sich genommen in Anbetracht der erwähnten Vergleichsfälle keine Zeitdauer ist, bei welcher die Praxis von einer Unverwertbarkeit mangels ausreichender Umschulungsdauer ausgehen würde. 2.4.5. Die vorstehende Übersicht über die Rechtsprechungspraxis hat deutlich gemacht, das neben dem Alter weitere Faktoren dazukommen müssen, um das allfällige Vorliegen einer Resterwerbsfähigkeit beurteilen zu können. Laut den RAD-Abklärungen vom