2.4.4. Vorliegend ist nach dem Ausgeführten auf das Alter abzustellen, das der Beschwerdeführer hatte, als der RAD am 20. September 2018 seine Einschätzung zum Thema der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgab. Auszugehen ist somit auf das Alter im Zeitpunkt, in dem auch die IV-Stelle den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers letztmals überprüfen liess, bevor sie die angefochtene Verfügung anordnete. Zum besagten Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 58 Jahre alt (act. 8.2/56, S. 24).