Von einer bloss um 30 Prozent eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ging das Bundesgericht sodann im Falle eines damals ebenfalls 60-jäh- rigen Versicherten aus, dem trotz verschiedener Rückenschäden ein vergleichsweise noch weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offenstand (Urteil 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3). Für den Zeitpunkt, von dem an die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter als gesichert angenommen werden darf, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.3; BGE 138 V 457 E. 3.3).