Gleichwohl sah es mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicherte zwar sachlich eingeschränkt, aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2). Von einer bloss um 30 Prozent eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ging das Bundesgericht sodann im Falle eines damals ebenfalls 60-jäh- rigen Versicherten aus, dem trotz verschiedener Rückenschäden ein vergleichsweise noch weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offenstand (Urteil 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3).