So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht etwa einen 60-jährigen Versicherten, der mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als nicht leicht vermittelbar erachtet. Gleichwohl sah es mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicherte zwar sachlich eingeschränkt, aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2).