Das Bundesgericht stellt fest, dass die eigens entwickelte Praxis im Hinblick auf die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen allgemein eine relativ hohe Hürde vorsehe (Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht etwa einen 60-jährigen Versicherten, der mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als nicht leicht vermittelbar erachtet.