Die Möglichkeit, die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1). Das Bundesgericht stellt fest, dass die eigens entwickelte Praxis im Hinblick auf die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen allgemein eine relativ hohe Hürde vorsehe (Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4).