2.4.1. Die angefochtene Verfügung vom 15. November 2018 hält fest, dass in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauspengler keine relevante Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei es ihm jedoch möglich, unter Einhaltung der in der Verfügung genannten Konditionen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein zumutbares Einkommen in Höhe von CHF 65‘172.00 zu erzielen (act. 8.2/117, S. 1).