Seite 12 2.3.5. Insgesamt durfte die IV-Stelle am 15. November 2018 somit sowohl gestützt auf versicherungsinterne wie auch versicherungsexterne, medizinische Unterlagen davon ausgehen, dass nach dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine gesundheitliche Einschränkung vorlag, die dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit unter leidensadaptierten Bedingungen verunmöglichen würde (vgl. hierzu insbesondere die aktuellste Einschätzung des RAD, act. 8.2/115, S. 2, sowie die Begründung in der angefochtenen Verfügung, 8.2/117, S. 1). 2.4. Arbeitsfähigkeit in angepasster Erwerbstätigkeit