Indem der RAD in Würdigung dieses Berichts und mittels Verweis darauf (vgl. act. 8.2/115, S. 2; der RAD spricht von „Belastungs- Kernspin“, womit das Herz-MRI gemeint ist) festhält, dass kein erneuter Herzinfarkt aufgetreten sei, sondern ein „vorübergehendes Ereignis ohne bleibende Folgen“ (act. 8.2/115, S. 2), und die IV-Stelle wiederum auf diesen Bericht abstellte, hat sie den geltend gemachten Vorfall vom 21. Februar 2017 nicht missachtet.