2.3.4. Des Weiteren behauptet der Beschwerdeführer, ein Herzinfarkt, der sich angeblich am 21. November 2017 - also nach der Ausstellung des RAD-Gutachtens vom 8. Februar 2017 - ereignet haben soll, sei von der IV-Stelle nicht berücksichtigt worden. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Anzeichen auf einen vermuteten Herzinfarkt vom 21. November 2017 liessen sich von Dr. I. _____ nach durchgeführtem Herz-MRI in seinem Arztbericht vom 22. Juni 2018 nicht erkennen. Im Vergleich zum April 2016 zeige sich ein identischer Befund (act. 8.2/113, S. 3). Indem der RAD in Würdigung dieses Berichts und mittels Verweis darauf (vgl. act. 8.2/115, S. 2;