Tatsachen, die sich nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung ereignet und die rechtlich relevante Situation verändert haben, müssen normalerweise zum Gegenstand einer neuen Verwaltungsentscheidung gemacht werden (BGE 121 V 362 E. 1b). Die ins Recht gelegte Leidensepisode vom 28. Februar 2019 kann demnach nicht Gegenstand der vorliegenden Abklärung bilden, ob die Verfügung vom 16. November 2018 zu Recht ergangen ist.