2.3.3. Mit der soeben zitierten Rechtsprechung ist darüber hinaus gleichzeitig das Begehren des Beschwerdeführers abzulehnen, sein neuer Hausarzt sei beizuziehen und diesem sei die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Beurteilung der aktuellen gesundheitlichen Lage zu gewähren (vgl. act. 12, S. 2). Tatsachen, die sich nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung ereignet und die rechtlich relevante Situation verändert haben, müssen normalerweise zum Gegenstand einer neuen Verwaltungsentscheidung gemacht werden (BGE 121 V 362 E. 1b).