Seite 11 Umstände abzustellen ist, wie sie sich im Moment des Verfügungserlasses präsentierten (vgl. BGE 128 V 315 E. 1e/aa; 121 V 362 E. 1b; 121 V 362 E. 1b). Bei einem Widerspruch zwischen einer älteren und einer jüngeren medizinischen Einschätzung ist demnach grundsätzlich derjenigen den Vorrang zu geben, die näher am Datum des Verfügungserlasses erging, es sei denn, triftige Gründe würden gegen eine solche Annahme sprechen.