2018 auch nicht dazu aussprach, ob bloss die Tätigkeit im angestammten oder gleichzeitig auch im leidensadaptierten Szenario gemeint war. Insbesondere konnte Dr. L. _____ allfällige Erkenntnisse aus der Stress-MRI-Untersuchung vom 21. Juni 2018 (vgl. act. 8.2/113, S. 3) noch nicht in seinem Bericht vom 18. April 2018 miteinfliessen lassen. Hiervon machte er jedoch in seinem Arztbericht vom 20. April 2018 die Neubeurteilung des Gesundheitszustandes abhängig (act. 8.2/98, S. 2). Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit am 18. April 2018 kann folglich nicht abgestellt werden.