8.2/98, S. 2, Ziff. 1.3). Aufgrund der Widersprüchlichkeit zwischen der Einschätzung vom 18. und 20. April 2018 muss davon ausgegangen werden, dass der aktuelleren Stellungnahme von Dr. L. _____ den Vorrang zu geben ist: Einerseits, weil angenommen werden kann, dass der Arzt am 20. April 2018 bei erneuter Betrachtung der Aktenlage zu gesicherteren Ergebnissen kam als noch am 18. April 2018 und deshalb nicht erneut die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers absprach.