Unter Ziffer 1.3 des Arztberichtes vom 20. April 2018 wird sodann deutlich, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erst ab der geplanten Stress-MRI-Untersuchung für die Zukunft durch die daran beteiligten Ärzte des Kantonsspitals festgelegt werden sollte. Dr. L. _____ überliess somit die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Stress-MRI-Untersuchung den nachbehandelnden Ärzten (act. 8.2/98, S. 2, Ziff.