2.3.2. Nachstehend ist sodann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nachzugehen, ob die Berücksichtigung des Berichts von Dr. L. _____ vom 18. April 2018 (vgl. act. 8.2/98) durch die Vorinstanz zu Recht unterblieb. Zwar trifft zu, dass im RAD-Gutachten vom 20. September 2018 der besagte Bericht nicht explizit aufgeführt bzw. behandelt wurde (vgl. act. 8.2/98, S. 12 mit 8.2/115, S. 2). Ebenso gilt als erstellt, dass Dr. L. _____ im Austrittsbericht zur ambulanten Rehabilitation vom 18. April 2018 eine dauerhaft eingeschränkte Arbeitsfähigkeit diagnostizierte (act. 8.2/98, S. 12).