Seite 10 und es lasse sich auch keine Ischämie bzw. Herzdurchblutungsstörung erkennen (act. 8.2/85, S. 3; 8.2/84, S. 1; 8.2/113, S. 3). Hierdurch wird deutlich, dass auch nach Erstellung des RAD-Gutachtens das Fehlen einer nachweisbaren, gravierenden Gesundheitseinschränkung von einem versicherungs-externen Arzt fortlaufend bestätigt wurde.