2.3.1. Neben dem RAD-Gutachten vom 8. Februar 2017 stützt sich die angefochtene Verfügung ergänzend auf die jüngsten Auswertungen des Kardiologen Dr. I. _____ (letztere werden in der angefochtenen Verfügung mit „weiteren Abklärungsergebnissen“ umschrieben, wobei es sich mitunter um die aktuellsten Berichte des Kardiologen Dr. I. _____ handeln muss, wie sich aus der RAD-Anfrage vom 20. September 2018 ergibt, vgl. act. 8.2/115, S. 2). Dieser kam anlässlich mehrerer, auf den 8. Februar 2017 folgenden Abklärungen zum Ergebnis, aus kardialer Sicht sei die Atemnot nicht erklärbar