2.2.7. Zusammenfassend ergibt sich somit aus der monodisziplinären RAD-Abklärung vom 8. Februar 2017, dass vom Fehlen eines erneuten Herzinfarktrisikos ausgegangen werden kann. Auf dieses Gutachten kann abgestellt werden, sofern zwischen den Abklärungen vom 8. Februar 2017 und der Ausstellung der angefochtenen Verfügung am 15. November 2018 keine Ereignisse vorliegen, welche dem Ergebnis der RAD-Abklärung widersprechen (siehe hierzu sogleich unter E. 2.3). 2.3. IV-relevanter Gesundheitszustand - Indizien ausserhalb des RAD-Gutachtens