Nebst dem, dass für eine solche Wahrscheinlichkeitsbehauptung ein Beweis fehlt, kann eine derart pauschale Begründung nur mit einem freiwilligen Verzicht auf allenfalls erforderliche, operative Massnahmen gleichgesetzt werden. Somit bestand weder vor noch nach der monodisziplinären RAD-Abklärung Anlass dazu, auch die geltend gemachten Rückenbeschwerden weiter abzuklären.