8.2/35, S. 2) und seither auch keine weiteren medizinischen Abklärungen bzw. Beschwerden hinsichtlich der Rückenschmerzen in den Akten dokumentiert sind. Insbesondere ist auf das Schreiben vom 7. Juni 2018 hinzuweisen, wo der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Bandscheiben-OP mit dem Argument ablehnte, dass eine solche bei 60 Prozent aller Fälle nicht gelinge (act. 8.2/110). Nebst dem, dass für eine solche Wahrscheinlichkeitsbehauptung ein Beweis fehlt, kann eine derart pauschale Begründung nur mit einem freiwilligen Verzicht auf allenfalls erforderliche, operative Massnahmen gleichgesetzt werden.