2.2.5. Art. 36 Abs. 1 ATSG hält zur Thematik der Unabhängigkeit fest, dass Personen, die bei der Entscheidfindung über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche mitwirken, in den Ausstand zu treten haben, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Zu den erwähnten Personen zählen prinzipiell auch versicherungsinterne RAD-Ärzte (MARCO W EISS, Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der Invalidenversicherung, 2018, S. 111).