Insbesondere setzt sich der RAD-Bericht auch mit einem in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anderslautenden Gutachten von Dr. B. ______ vom 29. Juni 2016 auseinander und begründet nachvollziehbar, weshalb dieses nicht für stichhaltig zu erachten sei (vgl. act. 8.2/56, S. 30). Auf das Fazit des RAD-Gutachtens vom 8. Februar 2017, welches aus arbeitsmedizinischer, internistischer sowie lungenärztlicher Sicht die Zumutbarkeit vollschichtiger Tätigkeiten mit bis zu mittelschwerer körperlicher Arbeit in Wechselhaltung attestiert (act. 8.2/56, S. 31), kann somit abgestellt werden.