2.2.3. Zunächst sei erwähnt, dass das RAD-Gutachten vom 8. Februar 2017 den vorerwähnten Kriterien entspricht (was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht explizit bestritten wird): Das Gutachten beruht auf einer eingehenden, persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, berücksichtigt die von ihm eingeklagten Leiden und wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten (8.2/56, S. 15-18) verfasst. Die gemachten Ausführungen leuchten in der Darlegung medizinischer Zusammenhänge und der Beurtei-