2.2.2. Geht eine angefochtene Verfügung der IV-Stelle für den Entscheid, ob Rentenleistungen geschuldet sind oder nicht, im Wesentlichen oder ausschliesslich von einer RAD-Stel- lungnahme aus, so ist dies grundsätzlich zulässig. Bestehen in einem solchen Fall hingegen auch nur geringe Zweifel an der Zulässigkeit der ärztlichen Feststellungen, so erweist sich das fragliche Gutachten nicht als voll beweiskräftig und es sind weitere Beweiserhebungen zu veranlassen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee; 122 V 157 E. 1d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 142/04 vom 20. November 2007 E. 3.2.1).