Somit bestehe diesbezüglich keine relevante Einschränkung (act. 7, S. 1). Folglich sei es dem Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich, in einer leidensadaptierten Tätigkeit ein Jahreseinkommen zu erwirtschaften, das dem Valideneinkommen entspreche, womit keine Invalidität und damit auch kein Rentenanspruch resultiere (act. 7, S. 2). 2.2. IV-relevanter Gesundheitszustand - RAD-Gutachten 2.2.1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 15. Februar 2018 stützt sich neben anderen, nicht explizit genannten Abklärungsergebnissen auf das RAD-Gutachten von Dr. J. ______ vom 8. Februar 2017 ab (act. 2/1).