2.1.2. Den Vorbringen des Beschwerdeführers begegnet die Vorinstanz mit den Argumenten, der Versicherte verfüge über grosse berufliche Erfahrungen und intakte Möglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die Situation mit dem Herzen sei umfassend abgeklärt worden, wobei aus kardiologischer Sicht die geschilderten Leiden nicht objektivierbar seien. Eine orthopädische Behandlung habe zudem nicht stattgefunden; die Rückenbeschwerden hätten offenbar keine solche erforderlich gemacht. Somit bestehe diesbezüglich keine relevante Einschränkung (act. 7, S. 1).