Das Gutachten von Dr. J. ______ vom 8. Februar 2017 sei zudem eine lediglich monodisziplinäre Begutachtung des RAD; von einem unabhängigen Gutachten könne Seite 7 daher nicht gesprochen werden und es sei unverständlich, weshalb nie eine polydisziplinäre Begutachtung vorgenommen worden sei (act. 1, S. 4).