Indem die Vorinstanz für ihren Entscheid auf das Gutachten von Dr. J. ______ vom 8. Februar 2017 abstelle, unterschlage sie, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2017 einen weiteren Herzinfarkt erlitten habe. Ebenso unterschlage die Vorinstanz das Gutachten von Dr. L. _____ vom 18. April 2018, welches auf den Zeitpunkt nach der Rehabilitation des Beschwerdeführers datiert und in dem unmissverständlich von einer vollständigen und andauernden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers die Rede sei (act. 1, S. 3).