Sodann werde kein Arbeitgeber das Risiko eingehen, einen Menschen anzustellen, der vermutlich nach kurzer Zeit im Betrieb den vierten und dannzumal vermutlich letzten Herzinfarkt erleiden werde (act. 1, S. 3). Für den Fall, dass das Gericht dieser Sichtweise nicht folgen werde, beantragt der Beschwerdeführer, ein Gutachten eines Arbeitsmarkt-Fachmannes sowie eines Arbeitsmediziners erstellen zu lassen, die zu befragen seien, ob der Beschwerdeführer überhaupt irgendeine Chance habe, wieder zu arbeiten bzw. etwas zu verdienen (act. 1, S. 4).