Ebenfalls ergebe sich aus den Würdigungen der Arbeitslosenversicherung, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Arbeitstätigkeit nicht zumutbar und er deshalb auch vermittlungsunfähig sei (act. 1, S. 3, 4). Der Beschwerdeführer bestreitet ausdrücklich, dass er die Beschwerden fingieren bzw. verdeutlichen würde (act. 12, S. 1 f.). Ebenso wird die Einholung einer Stellungnahme des aktuellen Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. M. _____, beantragt, welcher die Zumutbarkeit einer irgendwie gearteten Arbeitstätigkeit beurteilen solle (act. 12, S. 2).