Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in der Lage sei, 100 Prozent zu arbeiten und dabei im Rahmen einer angepassten Tätigkeit ein Einkommen von CHF 65‘172.00 zu erzielen, sei absurd. Auch stehe diese Sichtweise im Widerspruch zu den neuesten ärztlichen Befunden, die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht zitiert würden. Ebenfalls ergebe sich aus den Würdigungen der Arbeitslosenversicherung, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Arbeitstätigkeit nicht zumutbar und er deshalb auch vermittlungsunfähig sei (act. 1, S. 3, 4).