2.1.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er leide an multiplen und massiven Beschwerden, die ihn in jeder Hinsicht der Arbeit vollständig unfähig machen würden. Geltend gemacht werden insbesondere Asthma, ein Bandscheibenvorfall sowie eine letale Herzerkrankung. Die durch die Vorinstanz initiierten Arbeitsversuche hätten regelmässig nicht den gewünschten Erfolg herbeizuführen vermocht. Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in der Lage sei, 100 Prozent zu arbeiten und dabei im Rahmen einer angepassten Tätigkeit ein Einkommen von CHF 65‘172.00 zu erzielen, sei absurd.