Q. Gestützt auf die vorliegenden Abklärungsergebnisse verfügte die IV-Stelle am 15. November 2018, dass das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen sei (act. 8.2/117, S. 1). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA AA. ______ , am 17. Dezember 2018 Beschwerde (act. 1). Dem Beschwerdeführer wurde hierzu die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (act. 6). Die IV-Stelle machte am 24. Januar 2019 von der Möglichkeit Gebrauch, sich vernehmen zu lassen (act. 7). Am 5. März 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (act. 12). Im Urteil vom 21. Januar 2020 entschied das Obergericht, die Beschwerde von A. ____