Seite 5 sich nun klar, dass im November 2017 kein erneuter Herzinfarkt aufgetreten sei, sondern ein bloss vorübergehendes Ereignis ohne bleibende Folgen. Die subjektive Beschwerdeschilderung sei vermutlich im Rahmen einer Verdeutlichung im Hinblick auf das laufende Rentenverfahren zu erklären. Ebenso nimmt er eine Anpassung der Adaptionskriterien vor, wonach körperlich leichte Tätigkeiten in umschlossenen Räumen und in Wechselhaltung möglich seien (act. 8.2/115, S. 2).