_, hielt in seinem Bericht vom 8. Februar 2017 zusammenfassend fest, dass dem Beschwerdeführer leidensadaptierte, vollschichtige Tätigkeiten mit bis zu mittelschweren, körperlichen Arbeiten in Wechselhaltung und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne repetitiv erforderliche Vorbeuge- oder Rotationshaltungen der Lendenwirbelsäule zumutbar seien. Der Beschwerdeführer sollte gegenüber Kälte, Nässe, Zugluft sowie gegenüber atemwegreizenden Aersolen nicht regelmässig exponiert sein. Sofern der erlernte Beruf diesen Kautelen entspreche, könne dieser weiterhin ausgeübt werden.