Im Assessmentgespräch zur IV-Anmeldung vom 1. Dezember 2015 (act. 8.2/16) ging der Beschwerdeführer davon aus, dass in naher Zukunft eine leichte Arbeit möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der IV-Stelle an, er könne sich leichte Lagertätigkeiten, Arbeit in der Administration oder auch Betreuungsarbeit vorstellen. In angepasster Tätigkeit mute er sich sogar die Wiederaufnahme einer 100-prozentigen Tätigkeit zu (act. 8.2/16, S. 6).