Streitsache grundsätzlich eine hohe Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint - auch im Vergleich zu anderen, in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Entschädigungen - eine Entschädigung von pauschal Fr. 3‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Unter zusätzlicher Hinzurechnung einer Barauslagenpauschale von praxisgemäss 4% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich somit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3‘920.30, welche dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auszurichten ist. Seite 15 Demnach erkennt das Obergericht: