In Sozialversicherungsfällen wird das Honorar gemäss den einschlägigen kantonalen Bestimmungen pauschal festgelegt (Art. 53 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 28 lit. b JG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 lit. c der Verordnung über den Anwaltstarif [bGS 14.53]). Im vorliegenden Fall handelt es sich bezogen auf die Akten um ein umfangmässig durchschnittliches Verfahren, wobei allerdings im Rahmen der vorliegenden Beschwerde in sachverhaltsmässiger Hinsicht durch den Beschwerdeführer wichtige eigene Abklärungen getätigt werden mussten, nachdem die Vorinstanz sich im Wesentlichen darauf beschränkte, nicht einschlägige Literatur zu zitieren. Sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die Vorinstanz hat die