zu stellen sind, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung eine bei der IV versicherte Person deswegen eine medizintheoretisch verbliebene adaptierte Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt letztlich nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019, E. 4.2.2, m.w.H.). Die Vorinstanz wird im Rahmen einer erneuten Verfügung über den Rentenanspruch auch in dieser Hinsicht die Umstände des konkreten Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu berücksichtigen haben. 3. Kosten und Entschädigung