Aus den Akten geht mehrfach hervor, dass der Beschwerdeführer gerne wieder arbeiten würde, entsprechend in der Vergangenheit stets motiviert an den beruflichen Eingliederungsbemühungen mitgewirkt und ausdrücklich sehr positiv ausgeprägte Arbeitsgrundvoraussetzungen mitgebracht hat, letztlich aber die Wiedereingliederung bisher wegen seinen gesundheitlichen Einschränkungen gescheitert ist. Mit einem Leidensabzug kann unter anderem der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Art und das Ausmass einer Behinderung bzw. damit namentlich auch die konkreten Anforderungen, die an eine adaptierte Tätigkeit