2.5 Da die Vorinstanz somit zunächst weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vorzunehmen hat, bevor sie gestützt auf die so ermittelte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erneut über einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfügt, erübrigt es sich an dieser Stelle, bereits im Einzelnen zur in diesem Zusammenhang erst noch durch die Vorinstanz vorzunehmenden Berechnung des Invaliditätsgrads Stellung zu nehmen.