Seite 13 Dr. J.__________ ausdrücklich fest, die behandelte obstruktive Schlafapnoe bedeute „auf jeden Fall keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit“ (IV-act. 15, S. 1 unten). Da Dr. J.__________ auf Nachfrage der Vorinstanz hin angab, es seien keine weiteren Behandlungen mehr erfolgt (vgl. IV-act. 172), bestand für die Vorinstanz entgegen der Argumentation des Beschwerdeführeres kein Anlass, hierzu weitere Abklärungen zu treffen.