Die Vorinstanz hat somit für die definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Abklärungspflichten (Art. 43 ATSG) ein Verlaufsgutachten einzuholen, wobei es zweckmässig erscheint, hierfür Dr. H.__________ anzufragen, die sich mit der Situation des Beschwerdeführers bereits befasste. Im Folgegutachten sollte auch der (rückwirkende) Verlauf der Arbeitsfähigkeit möglichst genau abgeklärt und begründet werden, nachdem sich der Beschwerdeführer bereits im Januar 2013 für IV-Leistungen angemeldet hat. Im Gutachten vom 20. Oktober 2017 (IV-act. 136) hatte Dr. H.________